Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann laut Urteil keine grobe Einseitigkeit im Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erkennen. Die Sammelklage von sieben Bürgern gegen den Rundfunkbeitrag bleibt damit erfolglos.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Baden-Württemberg musste sich mit der Klage von sieben Antragstellern beschäftigen, die sich über den juristischen Weg gegen den verpflichtenden ÖRR-Rundfunkbeitrag wehren wollten. Im Rechtsstreit ging es um die Klärung, ob das Gesamtprogrammangebot der ÖRR-Anstalten als „ausgewogen und vielfältig gestaltet“ zu bezeichnen ist, so wie es ARD und ZDF samt dazugehöriger Sendeanstalten propagieren. Die Kläger monierten, dass das Programm „progressive und linke Positionen einseitig bevorzuge“. Der VGH widersprach diesen Argumenten und wies die Klage ab. 

Der Rundfunkbeitrag ist bezogen auf die kritisierte Programmgestaltung verfassungsgemäß. Das hat der VGH Baden-Württemberg laut Mitteilung entschieden. Vorwürfe einer einseitigen Berichterstattung und mangelnder Ausgewogenheit wiesen die Richter hinsichtlich der zu bearbeitenden Klage damit zurück.

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Zur Begründung heißt es, dass das ÖRR-Angebot „vielfältig und für jeden etwas dabei ist“, so die VGH-Wahrnehmung. Weiter heißt es laut Agenturmeldungen:

„Der Rundfunk deckt durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab.“

Die Kläger sind demgegenüber der Meinung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk berichte „einseitig zugunsten linker Parteien und progressiver Positionen“. Deshalb sollte über eine dementsprechende Sammelklage seitens des Gerichts bestätigt werden, dass die Pflicht zur Zahlung des Beitrags gegen die Verfassung verstößt. Das Gericht ist jedoch dieser Einschätzung final nicht gefolgt.

Der VGH musste dabei erstmals ausgehend eines Urteils aus dem Vorjahr über eine diesbezügliche Klage urteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2025 mit einem aufsehenerregenden Urteil die Tür für juristisch inhaltliche Prüfungen geöffnet. Dazu berichtete der SWR:

„Demnach wäre der Rundfunkbeitrag nur dann unrechtmäßig, wenn im gesamten Angebot des ÖRR Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit ‚über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt‘ würden. Die Verwaltungsgerichte hätten dies zu prüfen.“

Auf Basis dieses Urteils verhandelte auf Länderebene nun erstmals der VGH Baden-Württemberg über Klagen von Beitragszahlerinnen und -zahlern, die wegen angeblich fehlender Ausgewogenheit die eingeforderte Gebühr nicht mehr zahlen wollten.

Eine Revision wurde seitens des Gerichts nicht zugelassen. Konkret hatten sich die Kläger gegen Bescheide des SWR gewandt, die rückständige Beiträge einforderten.

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