Die italienischen Rückführ‑ und Haftzentren in Albanien sind grundsätzlich mit dem EU‑Recht vereinbar – allerdings nur, wenn die Rechte der betroffenen Asylanten umfassend geschützt werden. Das zeigt ein Gutachten des Generalanwalts Nicholas Emiliou beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).

„Return Hubs“ wahrscheinlich legal

Ein endgültiges Urteil des EuGH steht zwar noch aus, doch die Richter orientieren sich häufig an solchen Gutachten. Daher gilt das Gutachten als deutliche politische und rechtliche Bestätigung für die Legalisierung sogenannter „Return Hubs“ außerhalb der EU.

Haft‑ und Rückführzentren im Ausland konform mit EU-Recht

Das Verfahren ging vom italienischen Kassationsgericht aus, das Zweifel an der Rechtmäßigkeit hatte, als zwei abgelehnt abzuschiebende Migranten aus Tunesien und Algerien zuerst in Italien in Haft genommen und dann in ein Zentrum in Albanien überstellt wurden. Emiliou vertritt die Auffassung, dass EU‑Recht Italien nicht verbietet, Haft‑ und Rückführzentren auf albanischem Staatsgebiet zu betreiben, solange die Garantien des EU‑Migrations‑ und Asylrechts eingehalten werden. Zentrale Bedingungen sind etwa rechtlicher Beistand, sprachliche Unterstützung, Zugang zu Gerichten sowie der Kontakt zu Familie und zuständigen Behörden. Besonders Minderjährige und besonders schutzbedürftige Personen sollen Bildung, medizinische und psychosoziale Betreuung erhalten. Wird die Haft als rechtswidrig angesehen, müssen die Betroffenen rasch nach Italien zurückgebracht und freigelassen werden.

Regierung Meloni preschte vor

Der Hintergrund dieses Verfahrens ist das „Albanien‑Modell“ der Regierung von Giorgia Meloni, das ursprünglich schnell durchgeführte Asylverfahren in Lagern an der albanischen Adriaküste vorsah, ohne dass Schutzsuchende überhaupt italienischen Boden betraten. Aufgrund rechtlicher Bedenken italienischer Gerichte wurde das Konzept jedoch eingeschränkt: Die Zentren dienen nun vor allem als Inhaftierungs‑ und Rückführorte für bereits abgelehnte Asylanten. Trotz des bilateralen Abkommens vom November 2023, das es Italien erlaubt, auf albanischem Boden solche Zentren zu betreiben, werden sie in der Praxis kaum genutzt, auch wegen rechtlicher Unsicherheiten und des Widerstands von dubiosen Menschenrechtsorganisationen.

Ab Juni kann abgeschoben werden

Bereits ab Juni 2026 können zudem EU‑Mitgliedstaaten die Migranten leichter in Drittstaaten außerhalb der EU abschieben, auch wenn diese Menschen keine persönliche Verbindung zu diesen Ländern haben. Voraussetzung ist, dass das Drittland als sicher gilt und die Aufnahme ausdrücklich zustimmt. Die EU‑Staaten haben Ende Februar 2026 eine entsprechende Gesetzesänderung verabschiedet, die die Grundlage für solche Abschiebungen schafft. Das Europaparlament hat, wie berichtet, bereits im März 2026 für „Return Hubs“ gestimmt – also Rückführzentren in Drittstaaten, in die Personen gebracht werden sollen, für die bereits ein Rückführbescheid vorliegt, eine Rückkehr in das Herkunftsland aber vorübergehend nicht möglich ist. Die Nutzung solcher Hubs ist nur dann erlaubt, wenn die Partnerländer internationale Menschenrechts-Standards achten und die EU‑Verträge respektieren.

Deutschland plant Verträge mit Drittstaaten

Der bundesdeutsche Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hat angekündigt, bis Jahresende Vereinbarungen mit ausgewählten Drittstaaten zur Einrichtung solcher Rückführzentren treffen zu wollen. Dabei hat Deutschland bislang eigentlich kein offizielles Abkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, das solche Abschiebungen oder Rückführzentren ermöglicht.



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