In Kürze:
- Interner Erlass stellt Zuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern infrage
- Waffenbesitzer sollen sich aktiv von Parteipositionen distanzieren
- Kritik an möglicher Beweislastumkehr und unklarer Rechtslage
Eine Antwort darauf steht noch aus. Außerdem wollte das Ministerium gegenüber der „Berliner Zeitung“ und der „Ostdeutschen Allgemeinen Zeitung“ keine näheren Angaben zum Inhalt des Erlasses machen. Immerhin handele es sich dabei lediglich um ein internes Schriftstück.
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft
Gemeint sind unter anderem Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, richten. Gleiches gilt, wenn jemand Vereinigungen unterstützt, auf die das zutrifft.
Unterstützung von AfD Sachsen als Auslöser von Regelvermutung
Deshalb sieht das Ministerium auch einen Anknüpfungspunkt hinsichtlich der genannten Regelvermutung des Waffengesetzes als gegeben an. Beim sächsischen Landesverband der AfD handele es sich um eine in Paragraf 5 Abs. 2 Nr. 3 genannte Vereinigung. Dies löse eine grundsätzliche Pflicht zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Mitgliedern und Unterstützern aus.
Eine Regelvermutung begründet keinen Automatismus. Jäger, Sportschützen oder andere legale Waffenbesitzer können selbst glaubhaft machen, dass sie eine Ausnahme von dieser Regelannahme darstellen. Dies steht explizit im Waffengesetz – und auch Verwaltungsgerichte haben dies wiederholt deutlich gemacht.
Proaktive Distanzierung von verfassungsfeindlichen Positionen verlangt
Dem Erlass zufolge sind die Anforderungen dabei streng auszulegen. Es reiche zur Widerlegung der Regelvermutung nicht aus, wenn die betreffende Person bisher nicht straf- oder waffenrechtlich auffällig geworden sei. Auch bloße „Lippenbekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Ordnung“ reichten nicht aus.
Wer der AfD angehöre oder diese unterstütze und trotzdem legal eine Waffe besitzen wolle, müsse sich erklären. Er müsse „konkrete Belege für die aktive Bekämpfung verfassungsfeindlicher Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld“ erbringen. Zudem sei eine „unmissverständliche Distanzierung von den Grundpositionen der Vereinigung“ erforderlich.
Diese Distanzierung müsse sich demnach auf jene Aspekte der politischen Ausrichtung der AfD beziehen, die der Verfassungsschutz als Begründung für seine Einordnung genannt hat. Dazu gehört unter anderem ein völkisch-nationalistisches beziehungsweise ethnisch-homogenes Volksverständnis. Aber auch zu islamfeindlichen und gegen die Religionsfreiheit gerichteten Positionen der AfD sowie zu antisemitisch konnotierten Verschwörungserzählungen müssten potenzielle Betroffene eindeutig auf Distanz gehen.
Neuausstellung bei Verlust künftig für AfD-Unterstützer ebenfalls unter Vorbehalt
Der Begriff der Unterstützung wird dem Erlass zufolge sehr weit ausgelegt. Die Rede ist von einer Betätigung, die „für die Verwirklichung der unerwünschten Bestrebungen in irgendeiner Weise vorteilhaft“ sei. Eine „wiederholte Teilnahme an Veranstaltungen“ könne dabei bereits einen „tatsachenbegründenden Verdacht“ schaffen. Obwohl die Regelvermutung entkräftet werden kann, soll damit bereits eine politische Zugehörigkeit ein Verdachtsmoment und eine Beweislastumkehr schaffen.
Bisher ist Sachsen das einzige Bundesland, das bei Neuerteilungen von waffenrechtlichen Erlaubnissen an Mitglieder beziehungsweise Unterstützer der AfD einen Zustimmungsvorbehalt vorsieht. Das bedeutet, dass auch der bloße Verlust der Karte keine automatische Neuausstellung zur Folge haben soll. Die Waffenbehörden sollen zudem vierteljährlich Bericht erstatten. Außerdem wird die Landesdirektion alle verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in einer „Rechtsprechungssammlung“ bündeln.
Die bisherige Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei AfD-Anhängern ist uneinheitlich. So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg im Jahr 2023 deutlich gemacht, dass die bloße Parteimitgliedschaft nicht ausreiche, um waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen. Andererseits hat es im Jahr 2025 mehrere Beschwerden gegen Waffenverbote zurückgewiesen.
MdL Berger warnt vor Einschüchterungen durch Behörden in rechtlicher Grauzone
Matthias Berger will nun wissen, wie sich dieser Erlass bis dato in der Praxis ausgewirkt hat. Er sieht den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ verletzt – und will insbesondere wissen, wie oft eine bloße „Unterstützung“ waffenrechtliche Konsequenzen hatte. Gegenüber der „Berliner Zeitung“ spricht er von Einschüchterungsversuchen in unklaren Rechtslagen und erklärt:
„Es kann nicht sein, dass im Prinzip Leute aus politischem Interesse zu einer AfD-Veranstaltung gehen, zweimal dort sitzen und damit rechnen müssen, dass sie ihnen die Waffenbesitzkarte wegnehmen.“