Verbreitung von Kinderpornografie, Cyberbetrug oder Hackerangriffe auf Unternehmen: Im Internet haben es Straftäter oft leicht, ihre Spuren zu verwischen. Das Bundeskabinett beschloss deshalb am Mittwoch, 22. April, einen neuen Anlauf für die seit Jahrzehnten umstrittene Speicherung für IP-Adressen.

Die Bundesregierung will damit Internet-Anbieter verpflichten, Geräteadressen ihrer Nutzer für drei Monate zu speichern.

„Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch, Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlen“, erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). Sie seien bei diesen Straftaten „oft der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen“.

Mehr Befugnisse geplant

Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung gab es schon mehrfach in Deutschland. Sie wurde immer wieder von Gerichten für unzulässig erklärt.

Geplant sei nun eine „minimalinvasive Lösung“, die sich eng an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts halte, sagte Hubig. Sie wahre „die richtige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit“. Der „große Unterschied“ zu früheren Regelungen sei, dass „keine Bildung von digitalen Bewegungsprofilen“ erlaubt sei.

IP-Adressen dienen dazu, Geräte wie Smartphones, PCs oder Tablets im Datenverkehr eindeutig zu identifizieren. Sie werden nur vorübergehend vergeben, Internet-Anbieter speichern IP-Adressen nach aktuellem Stand zudem oft nur für wenige Tage. Daher laufen viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität von Anschlussinhabern bisher ins Leere.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) nannte auch das Vorgehen gegen Terrorismus, Extremismus und organisierte Kriminalität als Ziele der Rechtsänderung. Befürchtungen einer Massenüberwachung seien unbegründet: „Wir schaffen damit keinen gläsernen Bürger und kein gläsernes Netz“.

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßte die Pläne: „Es ist höchste Zeit, dass die politische Hängepartie um die IP-Adressen-Speicherung endet“ und eine „Regelungslücke schließt“, erklärte DRB-Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn. Die Bundesregierung sehe eine „rechtsstaatlich klar begrenzte“ Speicherung vor, die auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beruhe.

Kritik und Zweifel

Die Grünen-Parlamentsgeschäftsführerin Irene Mihalic sah aber eine „erhebliche Rechtsunsicherheit“, ob die Regelung tatsächlich Bestand haben werde. Sie plädierte in der „Rheinischen Post“ für das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren. Dabei würden Daten bei den Internet-Anbietern erst eingefroren, wenn die Ermittler dies konkret anfordern.

„Die Bundesregierung führt eine Massenüberwachung durch die Hintertür ein“, warnte ihrerseits die Linken-Abgeordnete Clara Bünger. Denn die Speicherung erfolge aus technischen Gründen etwa bei Glasfaseranschlüssen „faktisch bis zu über einem Jahr“.

Der Internet-Branchenverband Bitkom nannte die Pläne „im Grundsatz richtig“, warnte aber gleichfalls vor einer längeren Speicherung. Denn der Gesetzentwurf sehe vor, dass die Daten drei Monate nach Ende der Zuweisung einer IP-Adresse gelöscht werden sollen – und nicht drei Monate ab ihrer Entstehung, erklärte Verbandspräsident Ralf Wintergerst.

Viele IP-Adressen liefen aber über Wochen und Monate ohne Unterbrechung. Dies könne „in der Praxis auf eine deutlich längere Speicherdauer hinauslaufen“ und womöglich rechtlich anfechtbar sein.

Polizeigewerkschaft: Drei Monate nicht genug

Der Deutschen Polizeigewerkschaft ging die dreimonatige Speicherung unterdessen nicht weit genug. Dies reiche „in komplexen Ermittlungsverfahren, insbesondere bei banden- oder netzwerkartig organisierten Straftaten, regelmäßig nicht aus“, sagte Gewerkschaftschef Heiko Teggatz der „Rheinischen Post“. Aus seiner Sicht ist eine Mindestspeicherdauer von sechs Monate notwendig.

Der Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht weitere Ermittlungsinstrumente für die Bundespolizei vor. Auch sie soll künftig die sogenannte Sicherungsanordnung nutzen können.

Mit ihr können Internet-Anbieter in Einzelfällen bei Verdacht einer Straftat auch zur Speicherung etwa von Verkehrsdaten verpflichtet werden. Über diese lässt sich nachvollziehen, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat.

Darüber hinaus soll bei Straftaten von erheblicher Bedeutung die sogenannte Funkzellenabfrage ausgeweitet werden. Dabei fragen Ermittler von Netzbetreibern Daten einer bestimmten Mobilfunkzelle ab, um etwa die Identität eines Verdächtigen zu ermitteln.

Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2024 entschieden, dass die Funkzellenabfrage nach geltendem Recht nur bei besonders schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag zulässig ist. Die Gesetzesänderung soll dies nun auch etwa für gewerbsmäßigen Betrug ermöglichen. (afp/red)



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