Sie kennen das berühmte Zitat von Bertolt Brecht:

„Wäre es da nicht doch einfacher, die Regierung löste das Volk auf und wählte ein anderes?“

Damals – nach dem Aufstand vom 17. Juni 1953 – war das bitterböse Satire. Heute wirkt es wie ein Regierungsprogramm. Mit juristischem Feinschliff.

Das Bundesjustizministerium plant, das passive Wahlrecht für Menschen zu streichen, die wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden. Fünf Jahre lang soll man sich dann nicht mehr zur Wahl stellen dürfen – per Gerichtsbeschluss, versteht sich. Nicht etwa wegen Mord oder Totschlag – nein: wegen der falschen Worte. Und was darunter fällt, definiert ein zunehmend dehnbarer Paragraf im Strafgesetzbuch.

Formal geht es um § 130 StGB – den Straftatbestand der Volksverhetzung. Ein Paragraf, einst geschaffen zur Abwehr von NS-Rhetorik, heute ein Fallmesser für alles, was als „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ ausgelegt wird – ein Begriff aus dem Repertoire der rot-grünen Gesinnungsethik.

Es kann jeden treffen: vom Corona-Kritiker bis zum EU-Skeptiker. Der Grat ist schmal, das Risiko hoch. Die Definition: schwammig. Die Auslegung: zunehmend politisiert. Ausländische Beobachter schütteln oft nur den Kopf, wenn sie von diesem Paragrafen hören – und davon, wie hanebüchen er hierzulande angewandt wird.

Ein Zitat, ein missverstandener Vergleich, eine Rede mit angeblich „toxischer Wirkung“, die man heute ja bei fast allem unterstellt – und schon steht die Frage im Raum: Ist das noch Meinung oder schon „Hetze“?

Allein das Wort ist ein politischer Marker. „Hetze“ stammt aus dem Propagandavokabular der Nationalsozialisten, wurde von der DDR für politische Strafprozesse übernommen – und in der alten Bundesrepublik weitgehend gemieden. Erst die neue Bundesrepublik, rot-grün lackiert und moralisch aufgerüstet, hat den Begriff wieder gesellschaftsfähig gemacht: als Keule gegen Abweichler.

Kritiker mit Sozialismus-Erfahrung fühlen sich mittlerweile an den Straftatbestand der „staatsfeindlichen Hetze“ in der DDR erinnert. Unter diesem Vorwand wurden politische Gegner, regimekritische Publikationen und oppositionelle Äußerungen verfolgt und verurteilt – also mundtot gemacht.